Satzung
der Arbeitsgemeinschaft transfusionsmedizinisches Fachpersonal e.V. Deutschland
§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft transfusionsmedizinisches Fachpersonal e.V. Deutschland", im weiteren AGTF e.V. Deutschland genannt. Er ist im Vereinsregister bei der Registerabteilung des Amtsgerichts Münster unter der Nummer 3401 eingetragen. Sitz der AGTF e.V. Deutschland ist Münster.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die AGTF e.V. Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§2: Aufgaben und Zwecke
Die AGTF e.V. Deutschland erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ziele der AGTF e.V. Deutschland:
Berufsfeldkennung transfusionsmedizinisches Fachpersonal durch
a) berufsspezifische Weiterbildung
b) Austausch von fachbezogenen Kenntnissen und Erfahrungen
c) berufsbegleitende Fortbildung
d) Beitrag zur Optimierung der transfusionsmedizinischen Patientenversorgung
§3: Mitgliedschaft
Mitglied der AGTF e.V. Deutschland kann jeder sein, der diese Ziele und Aufgaben fördert und / oder aktiv unterstützt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§4: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Darüber hinaus muß auf begründetem schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit Monatsfrist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn v.H. der Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist eine neue Mitgliederversammlung mündlich einzuberufen, in der Beschlüsse auch dann gefaßt werden können, wenn weniger als zehn v.H. der Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
In der neuen Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens aber ein Viertel der gesamten Mitglieder zugestimmt haben. Der Vorstand sowie jedes Mitglied sind berechtigt, Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Der Textvorschlag muß den Mitgliedern mit der Einladung zugeschickt werden, er kann in der Versammlung geändert werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
- bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden
- eine Anwesenheitsliste ist anzufügen.
Passive Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt.
§5: Beitragszahlungen
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist am Schluß des ersten Kalendermonats des Geschäftsjahres fällig.
Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres bei, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft ruht, wenn der Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde. Das Mitglied hat die evtl. Extrakosten zu tragen. Über das Wiederaufleben der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Zahlung der ausstehenden Beiträge und Kosten.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
Außer den im Gesetz erwähnten Fällen erlischt die Mitgliedschaft, wenn die Mitgliederversammlung eine Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit beschließt, oder wenn das Mitglied schriftlich kündigt. Eine Kündigung ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich.
Jedes Mitglied, welches dem Verein nach außen Schaden zufügt, kann vom Vorstand von seiner Mitgliedschaft entbunden werden.
§7: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und wird um drei Beisitzer erweitert. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich in geheimer Abstimmung.
Vorschlagsberechtigt ist der Vorstand. Außerdem können Wahlvorschläge vorgelegt werden, die von mindestens sieben Mitgliedern getragen werden; diese Vorschläge müssen spätestens acht Tage vor der Wahl eingereicht sein. Der neue Vorstand nimmt seine Tätigkeit unverzüglich im Anschluß an die Wahl auf.
Endet die Amtszeit des Vorstandes vorzeitig oder wird der neue Vorstand dauernd beschlußunfähig, so beruft der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes ein. Bis zur Neuwahl führt der Vorsitzende, im Fall einer Verhinderung der Vertreter die Geschäfte.
§8: Vereinsauflösung
Die Auflösung der AGTF e.V. Deutschland erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenigstens aber Einviertelmehrheit der gesamten Mitglieder gefaßt sein muß.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der AGTF e.V. Deutschland befinden soll, muß mindestens drei Monate vor der Versammlung mittels eingeschriebenem Brief erfolgt sein.
Sind ein Viertel der gesamten Mitglieder bei der Beschlußfassung nicht anwesend, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden mit dem Hinweis, daß über die Auflösung der AGTF e.V. Deutschland in einer neuen Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entschieden wird. In der neuen Mitgliederversammlung genügt für den Beschluß über die Auflösung der AGTF e.V. Deutschland eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Eine Einladung für eine derartige Mitgliederversammlung muß innerhalb eines Monats vor dem Termin mittels eingeschriebenem Brief erfolgt sein.
§9: Vermögensfall
Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks der AGTF e. V. Deutschland fällt das verbleibende Vermögen an die "Deutsche Krebshilfe", das sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§10: Gemeinnützigkeit
Die AGTF e.V. Deutschland ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Geänderte Fassung vom 04. März 1995
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