Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft transfusionsmedizinisches Fachpersonal e.V. Deutschland – im Folgenden AGTF genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist u.a. die Optimierung und Berufsfeldkennung der transfusionsmedizinischen Patientenversorgung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) berufsspezifische Weiterbildung
b) Austausch von fachbezogenen Kenntnissen und Erfahrungen
c) berufsbegleitende Fortbildung
d) Beitrag zur Optimierung der transfusionsmedizinischen Patientenversorgung
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stefan Morsch Stiftung, die es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele und Aufgaben des Vereins fördert und/oder aktiv unterstützt.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen o- der von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und kann um drei Beisitzer erweitert werden.
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm- rechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss über- tragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mit- glieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen wer- den. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mit- glieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der AGTF e.V. Deutschland erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wenigstens aber einer Mehrheit von ¼ der gesamten Mitglieder gefasst sein muss. Die Einladung zu ei- ner Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der AGTF e.V. Deutschland befinden soll, muss mindestens drei Monate vor der Versammlung mittels eingeschriebenem Brief er- folgt sein. Sind ein Viertel der gesamten Mitglieder bei der Beschlussfassung nicht anwesend, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden mit dem Hinweis, dass über die Auflösung der AGTF e.V. Deutschland in einer neuen Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entschieden wird. In der neuen Mitgliederversammlung ge- nügt für den Beschluss über die Auflösung der AGTF e.V. Deutschland eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Einladung für eine derartige Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats vor dem Termin mittels eingeschriebenen Briefs er- folgt sein.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stefan Morsch Stiftung, Dambacher Weg 3-5, 55765 Birkenfeld.
Satzung [PDF-Download]